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§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2§ 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. §120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Telefon: 089 12711560

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News

Schlecker-Umsatz ist nach der Insolvenz offenbar gestiegen

Der Umsatz der Drogeriekette Schlecker ist laut einem Medienbericht nach der Insolvenz gestiegen. Dennoch tut sich der Insolvenzverwalter sehr schwer damit, einen Käufer für das Unternehmen zu finden. Ein Grund: Die Zahl der Klagen von gekündigten Mitarbeitern ist deutlich höher als erwartet.

Quelle & Weiterlesen: Der Westen 

Insolvenzen Februar 2012: 4,5 % weniger Unter­nehmens­insol­venzen im Februar 2012

Pressemitteilung Nr. 157 vom 08.05.2012:

WIESBADEN – Im Februar 2012 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2 353 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 4,5 % weniger als im Februar 2011. Im Januar 2012 wurde ein Anstieg der Unternehmensinsolvenzen von 0,7 % gegenüber dem Januar 2011 registriert. Davor waren die Unternehmensinsolvenzen von September 2010 bis Dezember 2011 jeweils gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat zurückgegangen.

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