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§ 4c Aufhebung der Stundung

§ 4c Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

  1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
  2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
  3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
  4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
  5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Telefon: 089 12711560

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News

Schlecker-Umsatz ist nach der Insolvenz offenbar gestiegen

Der Umsatz der Drogeriekette Schlecker ist laut einem Medienbericht nach der Insolvenz gestiegen. Dennoch tut sich der Insolvenzverwalter sehr schwer damit, einen Käufer für das Unternehmen zu finden. Ein Grund: Die Zahl der Klagen von gekündigten Mitarbeitern ist deutlich höher als erwartet.

Quelle & Weiterlesen: Der Westen 

Insolvenzen Februar 2012: 4,5 % weniger Unter­nehmens­insol­venzen im Februar 2012

Pressemitteilung Nr. 157 vom 08.05.2012:

WIESBADEN – Im Februar 2012 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2 353 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 4,5 % weniger als im Februar 2011. Im Januar 2012 wurde ein Anstieg der Unternehmensinsolvenzen von 0,7 % gegenüber dem Januar 2011 registriert. Davor waren die Unternehmensinsolvenzen von September 2010 bis Dezember 2011 jeweils gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat zurückgegangen.

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