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§ 6 Sofortige Beschwerde

§ 6 Sofortige Beschwerde

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Telefon: 089 12711560

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News

Schlecker-Umsatz ist nach der Insolvenz offenbar gestiegen

Der Umsatz der Drogeriekette Schlecker ist laut einem Medienbericht nach der Insolvenz gestiegen. Dennoch tut sich der Insolvenzverwalter sehr schwer damit, einen Käufer für das Unternehmen zu finden. Ein Grund: Die Zahl der Klagen von gekündigten Mitarbeitern ist deutlich höher als erwartet.

Quelle & Weiterlesen: Der Westen 

Insolvenzen Februar 2012: 4,5 % weniger Unter­nehmens­insol­venzen im Februar 2012

Pressemitteilung Nr. 157 vom 08.05.2012:

WIESBADEN – Im Februar 2012 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2 353 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 4,5 % weniger als im Februar 2011. Im Januar 2012 wurde ein Anstieg der Unternehmensinsolvenzen von 0,7 % gegenüber dem Januar 2011 registriert. Davor waren die Unternehmensinsolvenzen von September 2010 bis Dezember 2011 jeweils gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat zurückgegangen.

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