Satzung
Download Satzung!§ 1 Name, Sitz und Eintragung
- Der Verein führt den Namen B.I.G. - BLEIB IM GESCHÄFT.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung einer Anlaufstelle für alle von Insolvenz bedrohte oder betroffene natürliche Personen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und von einer Betreuung durch die Verbraucherschuldnerberatungen ausgeschlossen sind, sowie der Förderung des Austausch von Erfahrungen und Informationen aller Betroffenen.
§ 3 Mittelverwendung, Begünstigungsverbot
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Vermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Wohlfahrtswesen i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.
§ 5 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können juristische und voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Mitgliedschaft ist in Form der Vollmitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft möglich.
- Von den Vollmitgliedern wird ein über das finanzielle Engagement hinausgehender Einsatz für die Belange des Vereins erwartet.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ablehnung einen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grunde zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Aufnahmegebühr oder einem Mitgliedsbeitrag mit mehr als sechs Monaten im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung unter Beachtung gemeinnützigkeitsrechtlicher Schranken.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintritts-Kalenderjahr voll zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr der Beendigung nicht erstattet.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzungen vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und von zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Vollmitglieder.
- Fördermitglieder sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
- wenn ein Fünftel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber einem Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder mit elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse.
- Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vollmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Eine weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu der weiteren Versammlung hinzuweisen.
§ 16 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden Vollmitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vollmitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen als NEIN-Stimmen.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
