Aktuelles
Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt
Pressemitteilung: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt
Erscheinungsdatum: 23.01.2012
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände:
Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.
Rede: Das Insolvenzrecht ist keine Reformbaustelle
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2011 am 28. Oktober 2011 in Berlin
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Dr. Niering,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
Reden beginnt man ja gerne mit Zitaten. Dann will ich aus einigen Fachaufsätzen und aus der Presse der letzten Zeit zitieren. „Zum Fortgang der Arbeiten auf der Dauerbaustelle InsO“, heißt es da; oder „ewige Baustelle“, oder sogar. „Die Bauhütte BMJ“.
Ich weiß nicht, warum beim Thema Insolvenzrecht stets auf Baubilder zurückgegriffen wird. Liegt es daran, dass es bedauerlich viele Insolvenzen unter Bauunternehmen gibt? Fällt niemanden mehr etwas Passenderes ein? Nehmen Sie das Wort Bauhütte. Die brauchte man im Mittelalter, weil sich die Arbeiten an den gotischen Domen über mehrere Jahrzehnte erstreckten. Irgendwann waren die Kirchen dann fertig, selbst der Kölner Dom, und blieben unverändert in alle Ewigkeit stehen, die Bauhütten schlossen. Ewiger Friede. Ende aller Baumaßnahmen. Nachdem das ESUG gestern den Bundestag erfolgreich passiert hat, könnte man, um im Sprachbild zu bleiben, jetzt wohl einen Abschnitt der Baustelle schließen. Doch Gesetzgebung endet nicht an einem fixen Zeitpunkt und deshalb passt auch das Baustellenbild nicht.
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen angenommen
Erleichterte Sanierung von Unternehmen: Bei Enthaltung aller drei Oppositionsfraktionen hat der Bundestag am Donnerstag, 27. Oktober, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (17/5712) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/7511) angenommen. Ausgangspunkt des Gesetzes war die Feststellung dass ein Insolvenzantrag in der Regel erst gestellt wird, wenn das Vermögen restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Das bisherige Recht legte der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg.
Pressemitteilung: Neues Insolvenzrecht - mehr Chancen zur Sanierung
Erscheinungsdatum: Â Â 27.10.2011
Zu dem heute vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Mit dem heute verabschiedeten Gesetz werden Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver. Das Insolvenzrecht ist künftig mehr denn je auf Sanierung statt auf Abwicklung von Unternehmen ausgerichtet.
Das Gesetz wird zu einem Sinneswandel hin zu einer neuen „Insolvenzkultur“ beitragen, denn es bietet überlebensfähigen Unternehmen stärker als bisher eine echte Chance zur Sanierung. Bisher wird die Insolvenz häufig mit persönlichem Scheitern und wirtschaftlichem Versagen verbunden. Zukünftig wird das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten planbarer und effektiver und bietet so den Rahmen für eine Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen.
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Bundesgerichtshof: Entscheidung über Restschuldbefreiung
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 260/2009
Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, auch wenn dieses noch andauert
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) auch dann von Amts wegen zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
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Bundesgerichtshof Beschluss - Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOFÂ BESCHLUSS
IX ZB 94/06  vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1
Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskos-tenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 94/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
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Unternehmensverzeichnis online
Unter www.unternehmensregister.de ist seit 01.01.2007 die zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Firmendaten online. Hier werden die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereit gestellt .
