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§ 3 Örtliche Zuständigkeit |
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Insolvenzordnung (InsO)
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§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt
der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das
Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2)
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem
zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die
übrigen aus.
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