| § 141 Vollstreckbarer Titel |
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| Insolvenzordnung (InsO) | |
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§ 141 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. |
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