| § 142 Bargeschäft |
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| Insolvenzordnung (InsO) | |
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§ 142 Bargeschäft
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind. |
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