Menu Content/Inhalt
Home arrow Insolvenzordnung (InsO) arrow § 10 Anhörung des Schuldners

Login






Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren
§ 10 Anhörung des Schuldners Drucken E-Mail
Insolvenzordnung (InsO)
§ 10 Anhörung des Schuldners

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.

 
< zurück   weiter >
designed by made your web.com