Menu Content/Inhalt
Home arrow Insolvenzordnung (InsO) arrow § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

Login






Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung Drucken E-Mail
Insolvenzordnung (InsO)
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

 
< zurück   weiter >
designed by made your web.com