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§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Telefon: 089 12711560

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News

Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt

Pressemitteilung: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt
Erscheinungsdatum: 23.01.2012

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände:

Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.

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4,8 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2011
Pressemitteilung Nr.009 vom 10.01.2012

WIESBADEN – Im Oktober 2011 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2 363 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 4,8 % weniger als im Oktober 2010. Einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat hatte es zuletzt im August 2010 gegeben (+ 1,6 %).

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