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Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Zweiter Teil

Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Erster Abschnitt

Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 13 Eröffnungsantrag
§ 14 Antrag eines Gläubigers
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
§ 16 Eröffnungsgrund
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 19 Überschuldung
§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
§ 26 Abweisung mangels Masse
§ 27 Eröffnungsbeschluß
§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
§ 29 Terminbestimmungen
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 32 Grundbuch
§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
§ 34 Rechtsmittel

Zweiter Abschnitt

Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
§ 40 Unterhaltsansprüche
§ 41 Nicht fällige Forderungen
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
§ 43 Haftung mehrerer Personen
§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
§ 45 Umrechnung von Forderungen
§ 46 Wiederkehrende Leistungen
§ 47 Aussonderung
§ 48 Ersatzaussonderung
§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
§ 53 Massegläubiger
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten

Dritter Abschnitt

Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
§ 62 Verjährung
§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 66 Rechnungslegung
§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
§ 68 Wahl anderer Mitglieder
§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
§ 70 Entlassung
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 75 Antrag auf Einberufung
§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
§ 77 Feststellung des Stimmrechts
§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Telefon: 089 12711560

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News

Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt

Pressemitteilung: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt
Erscheinungsdatum: 23.01.2012

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände:

Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.

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4,8 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2011
Pressemitteilung Nr.009 vom 10.01.2012

WIESBADEN – Im Oktober 2011 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2 363 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 4,8 % weniger als im Oktober 2010. Einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat hatte es zuletzt im August 2010 gegeben (+ 1,6 %).

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