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§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung |
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Insolvenzordnung (InsO)
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§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1) Ist
der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die
Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag
erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen
werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung
erlangen kann.
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