Menu Content/Inhalt
Home arrow Insolvenzordnung (InsO) arrow § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

Login






Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen Drucken E-Mail
Insolvenzordnung (InsO)
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

 
< zurück   weiter >
designed by made your web.com