| § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens |
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| Insolvenzordnung (InsO) | |
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§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine
abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen
wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen
restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
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