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§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht |
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Insolvenzordnung (InsO)
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§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk
dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder
zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die
Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
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